Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52aParagraph 52 a
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 52a. (1) Auf Antrag des Vertragsassistenten kann sein zeitlich befristetes Dienstverhältnis (§ 52) um sechs Jahre verlängert werden, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht.Paragraph 52 a, (1) Auf Antrag des Vertragsassistenten kann sein zeitlich befristetes Dienstverhältnis (Paragraph 52,) um sechs Jahre verlängert werden, soweit nicht Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, entgegensteht.
(2)Absatz 2,Eine Verlängerung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wennEine Verlängerung nach Absatz eins, ist nur zulässig, wenn
der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Ende des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses gestellt worden ist,
der Vertragsassistent das Doktorat einer der Verwendung entsprechenden Fachrichtung besitzt,
für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer, für die ein Erwerb des Doktorates nach lit. a nicht vorgesehen ist oder auf Grund der Verwendung des Vertragsassistenten nicht in Betracht kommt, die Feststellung durch das zuständige Kollegialorgan getroffen ist, daß der Vertragsassistent eine dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung besitzt,für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer, für die ein Erwerb des Doktorates nach Litera a, nicht vorgesehen ist oder auf Grund der Verwendung des Vertragsassistenten nicht in Betracht kommt, die Feststellung durch das zuständige Kollegialorgan getroffen ist, daß der Vertragsassistent eine dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung besitzt,
der Vertragsassistent zusätzlich zu Z 2 lit. a oder b eine mindestens vierjährige Dienstzeit gemäß § 52 aufweist undder Vertragsassistent zusätzlich zu Ziffer 2, Litera a, oder b eine mindestens vierjährige Dienstzeit gemäß Paragraph 52, aufweist und
der bisherige Verwendungserfolg des Vertragsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung diese Verlängerung sachlich rechtfertigt.
(3)Absatz 3,§ 176 Abs. 3 und 4 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Abs. 2 Z 4 genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden.Paragraph 176, Absatz 3 und 4 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Absatz 2, Ziffer 4, genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die im Abs. 1 angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht, um folgende zeitlich nach dem Ablauf des Dienstverhältnisses gemäß § 52 liegende Zeiträume:Die im Absatz eins, angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich, soweit nicht Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, entgegensteht, um folgende zeitlich nach dem Ablauf des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 52, liegende Zeiträume:
Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren,Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG, eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren,
Zeiten, in denen der Vertragsassistent nach Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 oder nach § 29f in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung oder gemäß § 29h freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,Zeiten, in denen der Vertragsassistent nach Artikel römisch sechs, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1983, oder nach Paragraph 29 f, in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung oder gemäß Paragraph 29 h, freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte, Zeiten von Karenzurlauben gemäß § 29b Abs. 8.Zeiten von Karenzurlauben gemäß Paragraph 29 b, Absatz 8,
Anmerkung
Die Einarbeitung der Novellierungsanordnung Art. V Z 32, BGBl. I
Nr. 61/1997 ist hinsichtlich Abs. 4 Z 2 mit Wirksamkeitsbeginn
1. 8. 1996 (vgl. § 76 Abs. 15 Z 3 idF BGBl. I Nr. 61/1997) nicht
möglich.
Dokumentnummer
NOR12113061
alte Dokumentnummer
N6199715362A