Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
1. Abs. 1 Z 3 tritt gemäß § 173 Abs. 16a idF des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, mit der Maßgabe in Kraft, dass er nur für jene Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gilt, die nach dem 30. Juni 1997 als solche angelobt werden.1. Absatz eins, Ziffer 3, tritt gemäß Paragraph 173, Absatz 16 a, in der Fassung des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, mit der Maßgabe in Kraft, dass er nur für jene Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gilt, die nach dem 30. Juni 1997 als solche angelobt werden.
2. Abs. 1 Z 3 ist durch die Verfassungsbestimmung des Art. 12 Z 1 des Bezügebegrenzungsgesetzes neu gefasst, jedoch nicht gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG ausdrücklich als Verfassungsbestimmung bezeichnet worden.2. Absatz eins, Ziffer 3, ist durch die Verfassungsbestimmung des Artikel 12, Ziffer eins, des Bezügebegrenzungsgesetzes neu gefasst, jedoch nicht gemäß Artikel 44, Absatz eins, B-VG ausdrücklich als Verfassungsbestimmung bezeichnet worden.
Schlagworte
Dienstgerichtsverfahren, BGBl. Nr. 330/1983