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§ 82 RStDG

Fassungen
01.07.1997 bis 31.12.1998 — BGBl. I Nr. 64/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 82 heute01.01.1999 § → § BGBl. I Nr. 5/1999
§ 8201.07.199731.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 64/1997
§ 8201.08.199630.06.1997 § → § BGBl. Nr. 392/1996
§ 8201.07.199431.07.1996 § → § BGBl. Nr. 507/1994
§ 8201.07.199130.06.1994 § → § BGBl. Nr. 362/1991
§ 8201.01.198430.06.1991 BGBl. Nr. 612/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 64/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. I Nr. 5/1999

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

1. Absatz eins, Ziffer 3, tritt gemäß Paragraph 173, Absatz 16 a, in der Fassung des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, mit der Maßgabe in Kraft, dass er nur für jene Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gilt, die nach dem 30. Juni 1997 als solche angelobt werden.

2. Absatz eins, Ziffer 3, ist durch die Verfassungsbestimmung des Artikel 12, Ziffer eins, des Bezügebegrenzungsgesetzes neu gefasst, jedoch nicht gemäß Artikel 44, Absatz eins, B-VG ausdrücklich als Verfassungsbestimmung bezeichnet worden.

Text

Unfreiwillige Versetzung auf eine andere Planstelle

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,Der Richter ist auf Grund eines Erkenntnisses des Dienstgerichtes auf eine andere Planstelle derselben Gehaltsgruppe zu versetzen, wenn
    1. Ziffer eins
      vom Richter nicht verschuldete, außerhalb seiner Amtsausübung gelegene Umstände sein Ansehen und seine Tätigkeit auf seiner Planstelle dauernd so schwer beeinträchtigen, daß das Verbleiben des Richters auf seiner Planstelle der Rechtspflege zum Abbruch gereichen würde;
    2. Ziffer 2
      der Richter ein Angehörigenverhältnis im Sinne des Paragraph 34, zu einem anderen, bei demselben Bezirksgericht ernannten Richter begründet hat oder sich von einem solchen Richter an Kindesstatt hat annehmen lassen;
    3. Ziffer 3
      die weitere Tätigkeit als Richter gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330, unzulässig ist.
  2. Absatz 2,Ist die Versetzung des Richters auf eine andere Planstelle aus den im Absatz eins, Ziffer 3, genannten Gründen nicht möglich, hat das Dienstgericht dies mit Beschluß auszusprechen. Der Richter ist sodann für die Dauer der Mandatsausübung außer Dienst zu stellen.
  3. Absatz 3,Für eine Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, ist der Oberste Gerichtshof als Dienstgericht zuständig.
  4. Absatz 4,Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Richter des Verwaltungsgerichtshofes mit der Maßgabe Anwendung, daß das Dienstgericht die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes ist.

Schlagworte

Dienstgerichtsverfahren, BGBl. Nr. 330/1983

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12113089

alte Dokumentnummer

N6199715697A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P82/NOR12113089