Rechtstracker.at

§ 73 AKG

Fassungen
01.08.1997 bis 30.06.2000 — BGBl. I Nr. 64/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 73 heute01.07.2000 § → § BGBl. I Nr. 41/2000
§ 7301.08.199730.06.2000 § → § BGBl. I Nr. 64/1997
§ 7301.01.199231.07.1997 BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. I Nr. 64/1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000danach: BGBl. I Nr. 41/2000

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Gilt für Personen, die auf Grund einer Funktion in der Arbeiterkammer Anspruch auf eine Funktionsgebühr haben, ab der Betrauung mit dieser Funktion, soweit diese nach dem 31. Juli 1997 erfolgt. (Vgl. Paragraph 100, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,)

Text

Funktionsgebühren

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Funktionsgebühren können vom Vorstand der Arbeiterkammer dem Präsidenten, den Vizepräsidenten, den weiteren Vorstandsmitgliedern sowie dem Vorsitzenden des Kontrollausschusses zuerkannt werden. Bei der Festlegung der Funktionsgebühren ist auf das Ausmaß der zeitlichen Inanspruchnahme, die Zahl der Kammerzugehörigen sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Arbeiterkammer Bedacht zu nehmen. Der Vorstandsbeschluß ist der Vollversammlung und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2,Der Vorstand ist bezüglich des Ausmaßes der Funktionsgebühr an Höchstgrenzen gebunden, die in einer von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Richtlinie der Bundesarbeitskammer festzulegen sind. Die Richtlinie der Bundesarbeitskammer ist von der Hauptversammlung zu beschließen. Soweit die in dieser Richtlinie festgelegten Funktionsgebühren für bestimmte Funktionen gesetzlich angeordnete Höchstgrenzen überschreiten, sind die gesetzlich angeordneten Höchstgrenzen maßgeblich.
  3. Absatz 3,Die Funktionsgebühren der übrigen in Absatz eins, genannten Funktionäre sind in der Richtlinie der Bundesarbeitskammer abgestuft unter der Funktionsgebühr des Präsidenten angemessen zu begrenzen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,)

  4. Absatz 5,Die Arbeiterkammer hat mit dem Präsidenten auf Grundlage des gültigen Beschlusses des Vorstands einen freien Dienstvertrag abzuschließen, in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten einschließlich einer allfälligen Pensionsregelung (Paragraph 74,) vertraglich festgelegt werden. Bei diesem Vertragsabschluß wird die Arbeiterkammer durch einen im Vorstand dazu mit Mehrheit bestimmten Vizepräsidenten vertreten, der den Beschluß des Vorstands zu vollziehen hat.
  5. Absatz 6,Die Aufsichtsbehörde hat die Richtlinie der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer zu genehmigen, wenn sie den gesetzlichen Höchstgrenzen nach Absatz 2 und 3 entspricht. Ein Vorstandsbeschluß betreffend Funktionsgebühren ist von der Aufsichtsbehörde aufzuheben, wenn er Funktionsgebühren vorsieht, die höher sind als die in der Richtlinie enthaltenen und genehmigten Höchstgrenzen.
  6. Absatz 7,Für Funktionäre der Bundesarbeitskammer gelten die voranstehenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß die Festlegung von Funktionsgebühren durch den Vorstand der Bundesarbeitskammer nur zugunsten des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder der Bundesarbeitskammer zulässig ist und daß die zuerkannte Funktionsgebühr einer Richtlinie der Hauptversammlung entsprechen muß, in der Höchstgrenzen der jeweiligen Funktionsgebühren festzulegen sind. Die Höchstgrenzen der übrigen Funktionsgebühren sind in der Richtlinie angemessen abgestuft festzusetzen. Hinsichtlich der Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde gilt Absatz 6,

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12113095

alte Dokumentnummer

N6199715715A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/626/P73/NOR12113095