Rechtstracker.at

§ 17b

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 139/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17b heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 70/2001
§ 17b01.01.199831.12.2001 BGBl. I Nr. 139/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Opferfürsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 139/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 70/2001

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 17 b, Versorgungsberechtigten, die im August 1998 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im August 1998 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte im Jahr 1998 Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 1 950 S und für die übrigen Versorgungsberechtigten 1 300 S. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten nicht als Einkommen im Sinne des Paragraph 13, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR12113123

alte Dokumentnummer

N6199715980A