Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entgeltfortzahlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 13Artikel eins, Paragraph 13
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Beachte
Zu Abs. 3 und 4: Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XI Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 283/1988Zu Absatz 3 und 4 : Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch elf, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1988,
Text
Aufbringung der Mittel
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die für die Leistung der Erstattungsbeträge erforderlichen Mittel sind aufzubringen
durch Beiträge der Arbeitgeber,
durch einen Beitrag der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.
(2)Absatz 2,Die Arbeitgeber haben für jeden in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer, ausgenommen Personen hinsichtlich eines oder mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit er vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfaßt ist, einen Beitrag zu leisten.Die Arbeitgeber haben für jeden in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer, ausgenommen Personen hinsichtlich eines oder mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit er vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfaßt ist, einen Beitrag zu leisten.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen des § 16 beträgt die Höhe des Beitrages 2,8 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage im Sinne des § 44 ASVG. Die auf den Kalendertag entfallende Beitragsgrundlage darf den im § 45 Abs. 1 ASVG bezeichneten Betrag nicht übersteigen.Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 16, beträgt die Höhe des Beitrages 2,8 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 44, ASVG. Die auf den Kalendertag entfallende Beitragsgrundlage darf den im Paragraph 45, Absatz eins, ASVG bezeichneten Betrag nicht übersteigen.
(4)Absatz 4,Von den auf volle Schillinge gerundeten Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind Sonderbeiträge mit dem im Abs. 3 bezeichneten Hundertsatz zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum sechzigfachen Betrag der gemäß § 45 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.Von den auf volle Schillinge gerundeten Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind Sonderbeiträge mit dem im Absatz 3, bezeichneten Hundertsatz zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum sechzigfachen Betrag der gemäß Paragraph 45, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat jährlich einen Beitrag in der Höhe von 1,5 v. H. der im abgelaufenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwendungen an Erstattungsbeträgen zu leisten. Dieser Beitrag ist vorschußweise in monatlichen Raten dem beim Hauptverband errichteten Erstattungsfonds (§ 15) zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen.Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat jährlich einen Beitrag in der Höhe von 1,5 v. H. der im abgelaufenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwendungen an Erstattungsbeträgen zu leisten. Dieser Beitrag ist vorschußweise in monatlichen Raten dem beim Hauptverband errichteten Erstattungsfonds (Paragraph 15,) zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023
Dokumentnummer
NOR12113126
Alte Dokumentnummer
N6199715983A