Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) beträgt monatlich 4 674 S. Für die Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH bis 80 vH ist die Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu berechnen:Die Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (Paragraph 9, Absatz 2,) beträgt monatlich 4 674 S. Für die Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH bis 80 vH ist die Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu berechnen:
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH aus 20 vH;
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH aus 30 vH;
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH aus 40 vH;
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH aus 50 vH;
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 vH aus 60 vH und
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH aus 80 vH.
(2)Absatz 2,Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom Ersten des Monates an, der im Falle von männlichen Schwerbeschädigten auf die Vollendung des 60., im Falle von weiblichen Schwerbeschädigten auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, um 192 S zu erhöhen.Die Grundrente nach Absatz eins, ist vom Ersten des Monates an, der im Falle von männlichen Schwerbeschädigten auf die Vollendung des 60., im Falle von weiblichen Schwerbeschädigten auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, um 192 S zu erhöhen.
(3)Absatz 3,An Stelle des im Abs. 2 angeführten Betrages gebührt Schwerbeschädigten eine Erhöhung der Grundrente vom Ersten des Monates an, der auf die Vollendung des 65., 70., 75. beziehungsweise 80. Lebensjahres folgt, in folgendem Ausmaß:An Stelle des im Absatz 2, angeführten Betrages gebührt Schwerbeschädigten eine Erhöhung der Grundrente vom Ersten des Monates an, der auf die Vollendung des 65., 70., 75. beziehungsweise 80. Lebensjahres folgt, in folgendem Ausmaß:
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von |
ab Vollendung des | 50 vH | 60 vH | 70 vH | 80 vH | 90/100 vH |
| Schilling |
65. Lebensjahres | 209 | 350 | 423 | 561 | 700 |
70. Lebensjahres | 424 | 699 | 793 | 936 | 1 122 |
75. Lebensjahres | 772 | 1 051 | 1 170 | 1 308 | 1 450 |
80. Lebensjahres | 1 122 | 1 404 | 1 544 | 1 684 | 1 824 |
| | | | | |
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024
Dokumentnummer
NOR12113129
Alte Dokumentnummer
N6199715986A