Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 8/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Tägliche Ruhezeit
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit oder nach Beendigung eines verlängerten Dienstes gemäß § 4 ist den Dienstnehmer/innen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit oder nach Beendigung eines verlängerten Dienstes gemäß Paragraph 4, ist den Dienstnehmer/innen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(2)Absatz 2,Beträgt die Tagesarbeitszeit zwischen acht und 13 Stunden, ist jeweils innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit um vier Stunden zu verlängern.
(3)Absatz 3,Bei verlängerten Diensten gemäß § 4 ist innerhalb der nächsten 17 Kalenderwochen eine Ruhezeit um jenes Ausmaß, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat, mindestens jedoch jeweils um elf Stunden zu verlängern.Bei verlängerten Diensten gemäß Paragraph 4, ist innerhalb der nächsten 17 Kalenderwochen eine Ruhezeit um jenes Ausmaß, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat, mindestens jedoch jeweils um elf Stunden zu verlängern.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2014
Dokumentnummer
NOR12113186
Alte Dokumentnummer
N6199744471L