Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/1997Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38fParagraph 38 f
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 38f.Paragraph 38 f,
(1)Absatz eins,Der Mutter-Kind-Paß-Bonus steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt im Jahr der Geburt des Kindes das Elffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen vollen Kalendermonat nicht übersteigt.Der Mutter-Kind-Paß-Bonus steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt im Jahr der Geburt des Kindes das Elffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (Paragraph 45, ASVG) für einen vollen Kalendermonat nicht übersteigt.
(2)Absatz 2,Ein Verlustausgleich zwischen den Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Liegt ein Einkommensteuerbescheid noch nicht vor, hat der Antragsteller die Höhe des Einkommens glaubhaft zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013
Dokumentnummer
NOR12113199
alte Dokumentnummer
N6199744484L