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§ 46 FLAG

Fassungen
01.01.1997 bis 31.05.2008 — BGBl. I Nr. 14/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4601.01.199731.05.2008 § → § BGBl. I Nr. 14/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007
§ 4601.01.198731.12.1996 BGBl. Nr. 556/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. I Nr. 14/1997

Außerkrafttretensdatum

31.05.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Der Bund, mit Ausnahme der von ihm verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, hat den Aufwand an Familienbeihilfen sowie den Aufwand für den Mutter-Kind-Paß-Bonus für seine Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen. Der Bund hat ferner den Aufwand an Familienbeihilfen aus eigenen Mitteln zu tragen für die Empfänger von Bezügen aus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung und aus der Opferfürsorge.
  2. Absatz 2,Die Länder und die Gemeinden, mit Ausnahme der von ihnen verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, haben den Aufwand an Familienbeihilfen sowie den Aufwand für den Mutter-Kind-Paß-Bonus für ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen; die Gemeinden jedoch nur, wenn ihre Einwohnerzahl 2 000 übersteigt. Die Einwohnerzahl der Gemeinden bestimmt sich nach dem Ergebnis der jeweilig letzten Volkszählung. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.
  3. Absatz 3,Die gemeinnützigen Krankenanstalten (Paragraph 16, Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) haben den Aufwand an Familienbeihilfen sowie den Aufwand für den Mutter-Kind-Paß-Bonus für ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen.

Anmerkung

1. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 556/1986
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/1997

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12113204

alte Dokumentnummer

N6199744489L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P46/NOR12113204