Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5aParagraph 5 a
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Versicherungsgrenze für die gemäß § 4 Abs. 4 und 5 VersichertenVersicherungsgrenze für die gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 5 Versicherten
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz eins,Eine Versicherung gemäß § 4 Abs. 4 tritt nur dann ein, wenn der Teil des auf einen Kalendermonat entfallenden vereinbarten Entgeltes, der sich aus der Teilung des gesamten vereinbarten Entgeltes durch die Anzahl der für die Tätigkeit (Erbringung der Leistung) vereinbarten Kalendermonate ergibt (monatliches Entgelt), den Betrag von 7 000 S übersteigt. Dabei sind auch Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen.Eine Versicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, tritt nur dann ein, wenn der Teil des auf einen Kalendermonat entfallenden vereinbarten Entgeltes, der sich aus der Teilung des gesamten vereinbarten Entgeltes durch die Anzahl der für die Tätigkeit (Erbringung der Leistung) vereinbarten Kalendermonate ergibt (monatliches Entgelt), den Betrag von 7 000 S übersteigt. Dabei sind auch Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind Personen gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 auch dann versichert, wennAbweichend von Absatz eins, sind Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 auch dann versichert, wenn
in einem Kalendermonat die Summe der monatlichen Entgelte (Abs. 1) aus mehreren Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 4 und 5, die mit ein und demselben Auftraggeber (Dienstgeber) abgeschlossen wurden, den Betrag gemäß Abs. 1 übersteigt oderin einem Kalendermonat die Summe der monatlichen Entgelte (Absatz eins,) aus mehreren Vereinbarungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 5, die mit ein und demselben Auftraggeber (Dienstgeber) abgeschlossen wurden, den Betrag gemäß Absatz eins, übersteigt oder
die Höhe des vereinbarten Entgeltes und/oder die Dauer der vereinbarten Tätigkeit (Leistungserbringung) zum Zeitpunkt des Beginnes der Pflichtversicherung nicht feststeht oder
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/1997)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1997,)
Anmerkung
1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
2. aufgehoben durch Art. 7 Z 12, BGBl. I Nr. 139/1997
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Dokumentnummer
NOR12113209
alte Dokumentnummer
N6199746701L