Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 172aParagraph 172 a
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Lehrverpflichtung
§ 172a. (1) Der Studiendekan (§ 43 UOG 1993) oder das Fakultäts(Universitäts)kollegium (§ 64 UOG) oder das Abteilungs(Akademie)kollegium (§ 28 KH-OG, § 33 AOG) hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 51 UOG) oder des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG) und nach Anhörung des Universitäts(Hochschul)dozenten diesen nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu betrauen.Paragraph 172 a, (1) Der Studiendekan (Paragraph 43, UOG 1993) oder das Fakultäts(Universitäts)kollegium (Paragraph 64, UOG) oder das Abteilungs(Akademie)kollegium (Paragraph 28, KH-OG, Paragraph 33, AOG) hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Instituts (Paragraph 46, UOG 1993, Paragraph 51, UOG) oder des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung (Paragraph 32, KH-OG, Paragraph 51, AOG) und nach Anhörung des Universitäts(Hochschul)dozenten diesen nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu betrauen.
(2)Absatz 2,Der Universitäts(Hochschul)dozent hat auf Grund einer Betrauung gemäß Abs. 1 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei und höchstens sechs Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) abzuhalten.Der Universitäts(Hochschul)dozent hat auf Grund einer Betrauung gemäß Absatz eins, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei und höchstens sechs Semesterstunden (Paragraph 7, Absatz 3, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,) abzuhalten. (3)Absatz 3,Mit einer die sechs Semesterstunden gemäß Abs. 2 übersteigenden Lehrtätigkeit von zwei weiteren Semesterstunden darf der Universitäts(Hochschul)dozent nur betraut werden, wenn er zustimmt.Mit einer die sechs Semesterstunden gemäß Absatz 2, übersteigenden Lehrtätigkeit von zwei weiteren Semesterstunden darf der Universitäts(Hochschul)dozent nur betraut werden, wenn er zustimmt.
Schlagworte
Universitätsdozent, Hochschuldozent, Dozent
Dokumentnummer
NOR12113321
alte Dokumentnummer
N6199747965L