Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 181Paragraph 181
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstzeit
§ 181. (1) Zur regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 erster Satz zählt insbesondere der Zeitaufwand fürParagraph 181, (1) Zur regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 2, erster Satz zählt insbesondere der Zeitaufwand für
die selbständige wissenschaftliche (künstlerische) Tätigkeit, wie etwa
der Erwerb des Doktorates oder der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent oder
soweit der Zeitaufwand in angemessenem Ausmaß eingeräumt worden ist (§ 180 Abs. 3 Z 1 oder § 180a Abs. 3 Z 1)soweit der Zeitaufwand in angemessenem Ausmaß eingeräumt worden ist (Paragraph 180, Absatz 3, Ziffer eins, oder Paragraph 180 a, Absatz 3, Ziffer eins,)
die Lehr- und Prüfungstätigkeit und
die Mitwirkung in Universitäts(Hochschul)organen.
(2)Absatz 2,Der Leiter der Universitäts(Hochschul)einrichtung hat im Auftrag der Dienstbehörde die Wochendienstzeit nach Abs. 1 nach Anhörung des Universitäts(Hochschul)assistenten im voraus einzuteilen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes (Erschließung der Künste) sowie die berechtigten Interessen des Universitäts(Hochschul)assistenten ist dabei Bedacht zu nehmen. Soweit es die dienstlichen Erfordernisse zulassen, kann die gleitende Dienstzeit nach § 48 Abs. 3 in Anspruch genommen werden.Der Leiter der Universitäts(Hochschul)einrichtung hat im Auftrag der Dienstbehörde die Wochendienstzeit nach Absatz eins, nach Anhörung des Universitäts(Hochschul)assistenten im voraus einzuteilen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes (Erschließung der Künste) sowie die berechtigten Interessen des Universitäts(Hochschul)assistenten ist dabei Bedacht zu nehmen. Soweit es die dienstlichen Erfordernisse zulassen, kann die gleitende Dienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 3, in Anspruch genommen werden.
(3)Absatz 3,Der Universitäts(Hochschul)assistent hat die nach Abs. 2 festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.Der Universitäts(Hochschul)assistent hat die nach Absatz 2, festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
Schlagworte
Dozent, Universitätsdozent, Hochschuldozent, Lehrtätigkeit, Organ,
Universitätsorgan, Hochschulorgan, Universitätseinrichtung,
Hochschuleinrichtung, Assistent, Universitätsassistent,
Hochschulassistent, Lehrbetrieb
Dokumentnummer
NOR12113332
alte Dokumentnummer
N6199747976L