Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53aParagraph 53 a
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Pauschalierter Dienstgeberbeitrag
§ 53a.Paragraph 53 a,
(1)Absatz eins,Der Dienstgeber hat für alle bei ihm gemäß § 5 Abs. 2 beschäftigten Personen einen Beitrag zu leisten, sofern die Summe ihrer monatlichen Entgelte das Eineinhalbfache des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 übersteigt. Dieser Beitrag tritt an die Stelle der auf den Dienstgeber entfallenden Beiträge bzw. Beitragsteile gemäß den §§ 51 bis 51b und 54. Er setzt sich aus einem allgemeinen und einem Zusatzbeitrag (Abs. 3 und 4) zusammen.Der Dienstgeber hat für alle bei ihm gemäß Paragraph 5, Absatz 2, beschäftigten Personen einen Beitrag zu leisten, sofern die Summe ihrer monatlichen Entgelte das Eineinhalbfache des Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, übersteigt. Dieser Beitrag tritt an die Stelle der auf den Dienstgeber entfallenden Beiträge bzw. Beitragsteile gemäß den Paragraphen 51 bis 51 b und 54, Er setzt sich aus einem allgemeinen und einem Zusatzbeitrag (Absatz 3 und 4) zusammen.
(2)Absatz 2,Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist von der Summe der Entgelte zu berechnen, die der Dienstgeber jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Personen zu zahlen hat.Der Beitrag gemäß Absatz eins, ist von der Summe der Entgelte zu berechnen, die der Dienstgeber jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz eins, genannten Personen zu zahlen hat.
(3)Absatz 3,Als allgemeiner Beitrag ist der nach § 51 Abs. 1 in Betracht kommende Prozentsatz von der Summe der Entgelte gemäß Abs. 2 mit der Maßgabe zu entrichten, daß der auf den Dienstgeber entfallende Prozentsatz gemäß § 51 Abs. 3 Z 1 und 3 heranzuziehen ist.Als allgemeiner Beitrag ist der nach Paragraph 51, Absatz eins, in Betracht kommende Prozentsatz von der Summe der Entgelte gemäß Absatz 2, mit der Maßgabe zu entrichten, daß der auf den Dienstgeber entfallende Prozentsatz gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins und 3 heranzuziehen ist.
(4)Absatz 4,Als Zusatzbeitrag in der Pensions- bzw. Krankenversicherung ist der im § 51a Abs. 1 Z 2 bzw. im § 51b Abs. 1 Z 2 genannte Prozentsatz von der Summe der Entgelte gemäß Abs. 2 zu entrichten. § 51c ist anzuwenden.Als Zusatzbeitrag in der Pensions- bzw. Krankenversicherung ist der im Paragraph 51 a, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. im Paragraph 51 b, Absatz eins, Ziffer 2, genannte Prozentsatz von der Summe der Entgelte gemäß Absatz 2, zu entrichten. Paragraph 51 c, ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024
Dokumentnummer
NOR12113456
Alte Dokumentnummer
N6199750511L