Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
ZWEITER TEIL
Leistungen
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
Entstehen der Leistungsansprüche
§ 54.Paragraph 54,
Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden. Ansprüche auf Leistungen aus der Krankenversicherung auf Grund einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 entstehen frühestens mit der Erstattung der Meldung. Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden. Ansprüche auf Leistungen aus der Krankenversicherung auf Grund einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, entstehen frühestens mit der Erstattung der Meldung.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Dokumentnummer
NOR12113558
alte Dokumentnummer
N6199751296L