Rechtstracker.at
Fassungen
ab 01.01.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 87 heute01.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 171/2004
§ 8701.01.198831.12.2004 BGBl. Nr. 610/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 139/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004an diesem Tag: BGBl. I Nr. 171/2004

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Leistungen bei mehrfacher Versicherung

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen [die Kostenersätze anstelle von Sachleistungen (Paragraph 85, Absatz 2, Litera b und c und Absatz 4,)] nur einmal zu gewähren. Leistungszuständig ist nach folgender Reihenfolge:
    1. Ziffer eins
      die Krankenversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
    2. Ziffer 2
      die Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
    3. Ziffer 3
      die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz,
    4. Ziffer 4
      die Krankenversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
    wobei jedoch eine Versicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit einer Pflichtversicherung auf Grund eines Pensionsbezuges stets vorgeht.
  2. Absatz 2,Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.
  3. Absatz 3,Abweichend von der in Absatz eins, genannten Reihenfolge kann der Versicherte auf Antrag die Sachleistungen bei einem anderen Krankenversicherungsträger, bei dem er (sie) versichert ist, in Anspruch nehmen. Der Wechsel in der Leistungszuständigkeit erfolgt bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag innerhalb von vier Wochen nach dem Eintritt der Mehrfachversicherung gestellt wird; andernfalls mit Beginn jenes Kalenderjahres, das der Antragstellung folgt.
  4. Absatz 4,Hat ein Versicherter im Falle der Anstaltspflege Anspruch auf Leistungen gemäß Paragraph 96, Absatz 2,, so sind diese Leistungen, soweit sie im Falle der Inanspruchnahme eines anderen Krankenversicherungsträgers über das Ausmaß der von diesem Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen hinausgehen, vom Versicherungsträger zusätzlich zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12113568

Alte Dokumentnummer

N6199751306L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P87/NOR12113568