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§ 77 ASchG

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.1998 — BGBl. I Nr. 9/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 77 heute01.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 126/2017
§ 7701.01.200231.07.2017 § → § BGBl. I Nr. 159/2001
§ 7701.01.199931.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 12/1999
§ 7701.01.199731.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 9/1997
§ 7701.01.199531.12.1996 BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. I Nr. 9/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. I Nr. 12/1999

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Sicherheitsfachkräfte sind in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß, mindestens aber im Ausmaß der Mindesteinsatzzeit, zu beschäftigen.
  2. Absatz 2,Die Mindesteinsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer, die in einer Arbeitsstätte von einem Arbeitgeber beschäftigt werden. Die auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer sind einzurechnen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die eine gesonderte, diesem Bundesgesetz entsprechende sicherheitstechnische Betreuung eingerichtet ist. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.
  3. Absatz 3,Die Mindesteinsatzzeit beträgt je nach der Anzahl der Arbeitnehmer pro Kalenderjahr:

Anzahl der Arbeitnehmer:                                  Stunden:

11 bis  15 ...............................................   13

16 bis  20 ...............................................   18

21 bis  25 ...............................................   23

26 bis  30 ...............................................   28

31 bis  40 ...............................................   36

41 bis  50 ...............................................   46

51 bis  60 ...............................................   56

61 bis  70 ...............................................   66

71 bis  80 ...............................................   76

81 bis  90 ...............................................   86

91 bis 100 ...............................................   96

101 bis 150 ...............................................  126

  1. Absatz 4,Diese Mindesteinsatzzeit erhöht sich bei 151 bis 1 000 Arbeitnehmern für je weitere 50 Arbeitnehmer jeweils um 50 Stunden pro Kalenderjahr. Bei einer Arbeitnehmeranzahl von 1 001 bis 1 100 beträgt die Mindesteinsatzzeit 1 048 Stunden pro Kalenderjahr. Diese Mindesteinsatzzeit erhöht sich für je weitere 100 Arbeitnehmer jeweils um 72 Stunden pro Kalenderjahr.
  2. Absatz 5,Die jährliche Mindesteinsatzzeit ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse aufzuteilen, wobei jeder Teil mindestens vier Stunden betragen muß. Bei Arbeitsstätten mit weniger als 51 Arbeitnehmern hat die Aufteilung so zu erfolgen, daß auf jedes Kalenderhalbjahr mindestens ein Viertel der jährlichen Mindesteinsatzzeit entfällt, bei den übrigen Arbeitsstätten in der Weise, daß auf jedes Kalendervierteljahr mindestens ein Achtel der jährlichen Mindesteinsatzzeit entfällt.
  3. Absatz 6,In die Mindesteinsatzzeit darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
    1. Ziffer eins
      die Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers in Angelegenheiten gemäß Paragraph 76, Absatz 3,,
    2. Ziffer 2
      die Beratung der Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
    3. Ziffer 3
      die Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,
    4. Ziffer 4
      die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
    5. Ziffer 4 a
      die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 5 samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
    6. Ziffer 5
      die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der Mindesteinsatzzeit pro Kalenderjahr,
    7. Ziffer 6
      die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses,
    8. Ziffer 7
      die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und
    9. Ziffer 8
      die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.

Schlagworte

Sicherheitsschutzdokument

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12113631

alte Dokumentnummer

N6199760789J