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§ 118 ASchG

Fassungen
01.01.1997 bis 28.12.2001 — BGBl. I Nr. 9/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 118 heute01.06.2015 § → § BGBl. I Nr. 60/2015
§ 11801.01.201331.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 118/2012
§ 11829.12.200131.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 159/2001
§ 11801.01.199728.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 9/1997
§ 11801.01.199531.12.1996 BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. I Nr. 9/1997

Außerkrafttretensdatum

28.12.2001danach: BGBl. I Nr. 159/2001

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Bauarbeiten

Paragraph 118,

  1. Absatz eins,Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Anforderungen an Gebäude auf Baustellen regelt, gelten für Gebäude auf Baustellen die in Paragraph 106, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung als Bundesgesetz. Abweichend von Paragraph 106, Absatz 3, Ziffer eins, dürfen auf Baustellen ständige Arbeitsplätze auch in Containern oder anderen Raumzellen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,30 m und in sonstigen Räumen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,50 m eingerichtet werden.
  2. Absatz 2,Paragraph 97, Absatz 4, tritt erst mit Inkrafttreten von Regelungen über die Meldepflicht der Auftraggeber in Kraft. Paragraph 97, Absatz 7, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von solchen Bauarbeiten regelt, in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:
    1. Ziffer eins
      Abweichend von Paragraph 31, Absatz 5, erster Satz BauV muß eine Person nachweislich für die Erste Hilfe ausgebildet sein, wenn ein Arbeitgeber auf einer Baustelle mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 136, Absatz 2, BauV hat zu lauten:
      „Krane sind nach jeder Aufstellung auf einer Baustelle einer Abnahmeprüfung, darüber hinaus mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. Die Abnahmeprüfung nach jeder Aufstellung und die jährlich wiederkehrenden Prüfungen sind von den im Paragraph 151, Absatz 5, genannten Personen, von technischen Büros einschlägiger Fachrichtung, oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können. Krane sind nach jeder Aufstellung auf einer Baustelle durch eine fachkundige Person auf ihre Standsicherheit zu überprüfen.”
    3. Ziffer 3
      In Paragraph 151, BauV entfallen im Absatz 3, die Worte „durch Amtssachverständige”, im Absatz 5, die Worte „oder Amtssachverständigen”.
    4. Ziffer 4
      Die Paragraphen 157, 158, Absatz eins und 2, 160 und 161 BauV entfallen.
  4. Absatz 4,Die nachstehend angeführten Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Baustellen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 107, betreffend den Brandschutz und die Erste Hilfe,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 109, Absatz 2, betreffend Arbeitsmittel und Paragraph 109, Absatz 6, zweiter Satz betreffend Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 114, Absatz 4, betreffend Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12113650

alte Dokumentnummer

N6199760808J