Rechtstracker.at

§ 15 ARG

Fassungen
25.04.1997 bis 30.12.2009 — BGBl. I Nr. 46/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute01.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 58/2022
§ 1522.03.201931.05.2022 § → § BGBl. I Nr. 22/2019
§ 1531.12.200921.03.2019 § → § BGBl. I Nr. 149/2009
§ 1525.04.199730.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 46/1997
§ 1501.07.198424.04.1997 BGBl. Nr. 144/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 144 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

25.04.1997BGBl. I Nr. 46/1997

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009danach: BGBl. I Nr. 149/2009

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ausnahmen in Einzelfällen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Betriebes eine Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies im Einzelfall infolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Betriebsanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus den im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, 6 und 7 genannten Gründen erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Bergbaubetriebes eine Ausnahme von den Bestimmungen der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      infolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Bergbauanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus technologischen Gründen,
    2. Ziffer 2
      infolge von Betriebsunterbrechungen durch außergewöhnliche Ereignisse,
    3. Ziffer 3
      durch besondere Witterungseinflüsse bis zum Ausgleich entstandener Folgen,
    4. Ziffer 4
      zur Überbrückung von Versorgungsengpässen oder
    5. Ziffer 5
      unverzüglich zur Sicherstellung der Versorgung mit mineralischen Rohstoffen
    erforderlich ist.

Schlagworte

Wochenendruhe

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR12113686

Alte Dokumentnummer

N6199761574J