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§ 16 AZG

Fassungen
01.05.1997 bis 10.04.2007 — BGBl. I Nr. 46/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute31.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 149/2009
§ 1611.04.200730.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 138/2006
§ 1601.05.199710.04.2007 § → § BGBl. I Nr. 46/1997
§ 1601.07.199430.04.1997 BGBl. Nr. 446/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.05.1997BGBl. I Nr. 46/1997

Außerkrafttretensdatum

10.04.2007danach: BGBl. I Nr. 138/2006

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Einsatzzeit

Paragraph 16, (1) Die Einsatzzeit von Lenkern umfaßt die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechungen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf des mindestens achtstündigen Teiles der Ruhezeit, bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung nach Ablauf der gesamten Ruhezeit.

  1. Absatz 2,Die Einsatzzeit darf zwölf Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 3,Für Lenker von Kraftfahrzeugen, die
    1. Ziffer eins
      zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt oder
    2. Ziffer 2
      zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern,
    kann der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen, daß die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.
  3. Absatz 4,Für Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge kann der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, eine Verlängerung der Einsatzzeit bis auf 14 Stunden zulassen.
  4. Absatz 5,Absatz 2 bis 4 gelten nicht für Lenker, für die auf Grund der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht das Lenken eines Kraftfahrzeuges im Vordergrund steht.

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12113705

alte Dokumentnummer

N6199761593J