Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1997,
Text
§ 32b. Kollektivverträge, die sich auf die Regelungen einzelner Arbeitsbedingungen beschränken und deren Wirkungsbereich sich fachlich auf die überwiegende Anzahl der Wirtschaftszweige und räumlich auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, gelten nicht als Kollektivverträge im Sinne des § 14 Abs. 2, § 14a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 4 sowie § 16 Abs. 3 und 4. Paragraph 32 b, Kollektivverträge, die sich auf die Regelungen einzelner Arbeitsbedingungen beschränken und deren Wirkungsbereich sich fachlich auf die überwiegende Anzahl der Wirtschaftszweige und räumlich auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, gelten nicht als Kollektivverträge im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 14 a, Absatz eins und 2, Paragraph 15, Absatz 4, sowie Paragraph 16, Absatz 3 und 4,