Rechtstracker.at

§ 3 KGG

Fassungen
01.07.1997 bis 31.12.1997 — BGBl. I Nr. 47/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.1998 § → § BGBl. I Nr. 148/1998
§ 301.07.199731.12.1997 BGBl. I Nr. 47/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Karenzgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 47/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 148/1998

Abkürzung

KGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Anwartschaft

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Anwartschaft ist erfüllt, wenn die Antragstellerin (der Antragsteller gemäß Paragraph 5,) innerhalb der letzten 24 Monate vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
  2. Absatz 2,Wenn die Antragstellerin (der Antragsteller) bereits einmal Karenzgeld oder Arbeitslosengeld bezogen hat, ist die Anwartschaft bereits dann erfüllt, wenn sie (er) innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
  3. Absatz 3,Die Antragstellerin (der Antragsteller), die (der) im Zeitpunkt der Geburt des Kindes das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erfüllt die Anwartschaft bereits dann, wenn sie (er) innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 20 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (Jugendanwartschaft). Auf die Jugendanwartschaft sind die im Absatz 4, angeführten Zeiten mit der Maßgabe, daß mindestens 16 Wochen Zeiten gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder 3 bis 5 vorliegen müssen, anzurechnen.
  4. Absatz 4,Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Zeiten der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung sowie Zeiten der Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung;
    2. Ziffer 2
      Zeiten des Bezuges von Wochen- oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses sowie eines krankenversicherungspflichtigen Lehrverhältnisses;
    3. Ziffer 3
      bei Dienstverhältnissen von Arbeitern, die mindestens eine volle Woche gedauert haben und an einem Freitag oder Samstag enden, der darauffolgende Samstag und Sonntag oder der darauffolgende Sonntag;
    4. Ziffer 4
      Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung als Lehrling;
    5. Ziffer 5
      Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung als Schüler in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst oder zum medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, oder als Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, oder an einer Hebammenakademie nach dem Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,;
    6. Ziffer 6
      Zeiten des Präsenz(Zivil)dienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen.
  5. Absatz 5,Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
  6. Absatz 6,Von Versicherungszeiten gemäß Paragraph 66 a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, die Strafgefangene durch Erfüllung ihrer Arbeitspflicht erworben haben, sind drei Viertel auf die Anwartschaft anzurechnen.
  7. Absatz 7,Die in den Absatz 4 bis 6 genannten Zeiten dürfen jeweils nur einmal auf die Anwartschaft angerechnet werden.

Schlagworte

Wochengeld, Beschäftigungsverhältnis, Beschäftigungszeit,
BGBl. Nr. 609/1977

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Gesetzesnummer

10009066

Dokumentnummer

NOR12113726

alte Dokumentnummer

N6199761615J