Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 47/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Datenübermittlung
§ 26.Paragraph 26,
Die Gebietskrankenkassen und die für die Gewährung des Zuschusses zur Teilzeitbeihilfe gemäß BHG zuständigen Träger der Krankenversicherung haben den Finanzämtern die Daten, die für die Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011
Dokumentnummer
NOR12113749
alte Dokumentnummer
N6199761638J