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§ 51 KGG

Fassungen
01.07.1997 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 47/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 51 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 5101.01.200231.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
§ 5101.07.199731.12.2001 BGBl. I Nr. 47/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Karenzgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 47/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 103/2001

Abkürzung

KGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Aufrechnung gegen Arbeitslosenversicherungsbeiträge

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Die Gebietskrankenkassen erhalten zur Deckung ihrer Aufwendungen auf Grund der Vollziehung dieses Bundesgesetzes vorschußweise Mittel, die im Rahmen der Anzahlungen zum 20. des jeweiligen Kalendermonates von den eingehobenen Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung abzuziehen sind.
    1. Ziffer eins
      Die Summe der seit der letzten Aufrechnung ausbezahlten Leistungen nach diesem Bundesgesetz ist als Akonto für den nächsten Auszahlungszeitraum einzubehalten.
    2. Ziffer 2
      Im Rahmen der auf die Akontozahlung gemäß Ziffer eins, folgenden Anzahlung zum 20. eines Kalendermonats ist der Ausgleich zwischen der Akontozahlung und den tatsächlich ausbezahlten Leistungen herzustellen. Weiters sind zu diesem Zeitpunkt die auf die tatsächlich ausbezahlten Leistungen entfallenden Krankenversicherungsbeiträge sowie der Ersatz der zuletzt angefallenen Verwaltungs- und Verfahrenskosten einzubehalten.
  2. Absatz 2,Die Endabrechnung ist mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vorzunehmen.

Schlagworte

Verwaltungskosten

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Gesetzesnummer

10009066

Dokumentnummer

NOR12113774

alte Dokumentnummer

N6199761663J