Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 47/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Aufrechnung gegen Arbeitslosenversicherungsbeiträge
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Die Gebietskrankenkassen erhalten zur Deckung ihrer Aufwendungen auf Grund der Vollziehung dieses Bundesgesetzes vorschußweise Mittel, die im Rahmen der Anzahlungen zum 20. des jeweiligen Kalendermonates von den eingehobenen Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung abzuziehen sind.
Die Summe der seit der letzten Aufrechnung ausbezahlten Leistungen nach diesem Bundesgesetz ist als Akonto für den nächsten Auszahlungszeitraum einzubehalten.
Im Rahmen der auf die Akontozahlung gemäß Z 1 folgenden Anzahlung zum 20. eines Kalendermonats ist der Ausgleich zwischen der Akontozahlung und den tatsächlich ausbezahlten Leistungen herzustellen. Weiters sind zu diesem Zeitpunkt die auf die tatsächlich ausbezahlten Leistungen entfallenden Krankenversicherungsbeiträge sowie der Ersatz der zuletzt angefallenen Verwaltungs- und Verfahrenskosten einzubehalten.Im Rahmen der auf die Akontozahlung gemäß Ziffer eins, folgenden Anzahlung zum 20. eines Kalendermonats ist der Ausgleich zwischen der Akontozahlung und den tatsächlich ausbezahlten Leistungen herzustellen. Weiters sind zu diesem Zeitpunkt die auf die tatsächlich ausbezahlten Leistungen entfallenden Krankenversicherungsbeiträge sowie der Ersatz der zuletzt angefallenen Verwaltungs- und Verfahrenskosten einzubehalten.
(2)Absatz 2,Die Endabrechnung ist mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vorzunehmen.
Schlagworte
Verwaltungskosten
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011
Dokumentnummer
NOR12113774
alte Dokumentnummer
N6199761663J