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§ 110 ASchG

Fassungen
25.04.1997 bis 28.12.2001 — BGBl. I Nr. 47/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 110 heute01.06.2015 § → § BGBl. I Nr. 60/2015
§ 11001.01.201331.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 118/2012
§ 11029.12.200131.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 159/2001
§ 11025.04.199728.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 47/1997
§ 11001.01.199724.04.1997 § → § BGBl. I Nr. 9/1997
§ 11001.01.199531.12.1996 BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 110

Inkrafttretensdatum

25.04.1997BGBl. I Nr. 47/1997

Außerkrafttretensdatum

28.12.2001danach: BGBl. I Nr. 159/2001

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zu Absatz 5, vergleiche Paragraph 21, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,

Text

Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe

Paragraph 110,

  1. Absatz eins,Paragraph 41, Absatz 2 bis 6 tritt für Arbeitgeber, die regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, mit 1. Juli 1995, im übrigen mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

  1. Absatz eins a,Die Umsetzung der in Paragraph 41, Absatz 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens fertiggestellt sein:
    1. Ziffer eins
      für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1997,
    2. Ziffer 2
      für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1998,
    3. Ziffer 3
      für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1999,
    4. Ziffer 4
      für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 2000.

  1. Absatz eins b,Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Absatz eins und eins a jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.
  2. Absatz 2,Paragraph 42, Absatz 6, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von biologischen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 42, Absatz 7, tritt hinsichtlich jener Arbeitsstoffe, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in Verwendung stehen, mit 1. Juli 1995 in Kraft.
  4. Absatz 4,Paragraph 44, Absatz 2 und 5 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.
  5. Absatz 5,Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Grenzwerte gelten die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Arbeit-Gesundheit-Soziales”, Sondernummer 2 aus 1993, vom 28. Dezember 1994, verlautbarten Grenzwerte als Grenzwerte im Sinne des Paragraph 45,
  6. Absatz 6,Paragraph 46, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Messungen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, regelt, in Kraft.
  7. Absatz 7,Paragraph 47, tritt für Arbeitgeber, die regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, mit 1. Juli 1995, im übrigen mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
  8. Absatz 8,Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz: Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt Paragraph 16, Absatz 3 bis 11, für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen Paragraph 52, Absatz 3 bis Absatz 6,, für Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen Paragraph 53, Absatz eins bis Absatz 8,, für Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen Paragraph 54, Absatz 2 bis Absatz 9,, für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen Paragraph 55, Absatz 2 bis Absatz 10 und für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen Paragraph 65, AAV.

Anmerkung

Zu Abs.2: V, BGBl. II Nr. 237/1998

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12113818

alte Dokumentnummer

N6199761712J