Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 132Paragraph 132
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Vollziehung
§ 132.Paragraph 132,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in Durchführung dieses Bundesgesetzes durch Verordnung besondere Regelungen für Tätigkeiten zu erlassen, auf die das Berggesetz 1975 anzuwenden ist, soweit Abweichungen von den nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales oder spezifische Regelungen erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat in Durchführung dieses Bundesgesetzes durch Verordnung besondere Regelungen für Betriebe und Tätigkeiten zu erlassen, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, soweit Abweichungen von den nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales oder spezifische Regelungen erforderlich sind.
(3)Absatz 3,Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut:
soweit es sich um Tätigkeiten handelt, auf die das Berggesetz 1975 anzuwenden ist, ausgenommen Tätigkeiten gemäß § 200a des Berggesetzes 1975, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,soweit es sich um Tätigkeiten handelt, auf die das Berggesetz 1975 anzuwenden ist, ausgenommen Tätigkeiten gemäß Paragraph 200 a, des Berggesetzes 1975, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
zur Vollziehung des § 123 Abs. 1 Z 3, § 123 Abs. 2 Z 2 und § 124 Abs. 4 und 6, soweit gewerberechtliche Vorschriften geregelt werden, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,zur Vollziehung des Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 124, Absatz 4 und 6, soweit gewerberechtliche Vorschriften geregelt werden, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
zur Vollziehung des § 123 Abs. 4 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,zur Vollziehung des Paragraph 123, Absatz 4, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
zur Vollziehung des § 63 Abs. 3, soweit er sich auf Bescheinigung über die Verläßlichkeit bezieht, und des § 63 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres,zur Vollziehung des Paragraph 63, Absatz 3,, soweit er sich auf Bescheinigung über die Verläßlichkeit bezieht, und des Paragraph 63, Absatz 5, der Bundesminister für Inneres,
soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales Verordnungen nach den § 39 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Abs. 1 Z 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erlassen,soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales Verordnungen nach den Paragraph 39, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 5, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erlassen,
im übrigen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2012
Dokumentnummer
NOR12113819
alte Dokumentnummer
N6199761713J