Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 101/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Schlußbestimmungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992. Daher wird gemäß § 95 Abs. 1 ASchG festgelegt, daß die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen darf.Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992. Daher wird gemäß Paragraph 95, Absatz eins, ASchG festgelegt, daß die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen darf.
(2)Absatz 2,Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen der Darstellung nach Anhang 1 ab 1. März 2000 entsprechen.
(3)Absatz 3,Im übrigen tritt diese Verordnung mit 1. Juli 1997 in Kraft.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015
Dokumentnummer
NOR12113827
alte Dokumentnummer
N6199761722J