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§ 58a LDG 1984

Fassungen
01.07.1997 bis 31.07.2001 — BGBl. I Nr. 61/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 58a heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 120/2012
§ 58a01.01.200531.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 176/2004
§ 58a01.01.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 58a01.08.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 87/2001
§ 58a01.07.199731.07.2001 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 58a01.07.199130.06.1997 BGBl. Nr. 277/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 61/1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001danach: BGBl. I Nr. 87/2001

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

Paragraph 58 a, (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
    1. Ziffer eins
      wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;
    2. Ziffer 2
      wenn der Karenzurlaub
      1. Litera a
        zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
      2. Litera b
        zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder
      3. Litera c
        zur Ausbildung des Landeslehrers für seine dienstliche Verwendung
    gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2, erfaßten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.
  2. Absatz 3,In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.
  3. Absatz 4,Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Absatz 2, Ziffer 2, anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12113931

Alte Dokumentnummer

N6199762926J