Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/07 Personalvertretung
Text
§ 12. (1) Aufgabe des Fachausschusses ist es,Paragraph 12, (1) Aufgabe des Fachausschusses ist es,
in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgehen, mitzuwirken;in Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 9,, die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgehen, mitzuwirken;
in den Fällen des § 10 Abs. 6 mit dem Leiter der Dienststelle zu beraten, bei der der Fachausschuß bestellt ist;in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 6, mit dem Leiter der Dienststelle zu beraten, bei der der Fachausschuß bestellt ist;
den Fachwahlausschuß zu bestellen (§ 17 Abs. 2);den Fachwahlausschuß zu bestellen (Paragraph 17, Absatz 2,);
in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken;in den Fällen der Paragraphen 27 und 28 mitzuwirken;
bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ohne gesetzlichen Anspruch mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Im Falle des Abs. 1 lit. a und e ist § 10 anzuwenden.Im Falle des Absatz eins, Litera a und e ist Paragraph 10, anzuwenden.
Schlagworte
Dienststellenleiter
Dokumentnummer
NOR12114017
alte Dokumentnummer
N6199763017J