Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76bParagraph 76 b
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 76b. (1) Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wennParagraph 76 b, (1) Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn
dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger oder zur Betreuung eines schulpflichtigen Kindes (§ 76a Abs. 1) notwendig ist,dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger oder zur Betreuung eines schulpflichtigen Kindes (Paragraph 76 a, Absatz eins,) notwendig ist,
der Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung nicht nach dem 55. Lebensjahr des Richters endet und
wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind die im § 75d Abs. 2 genannten Personen und die Schwiegereltern.Nahe Angehörige im Sinne des Absatz eins, sind die im Paragraph 75 d, Absatz 2, genannten Personen und die Schwiegereltern.
(3)Absatz 3,Die Auslastung darf nach Abs. 1 nur - ausgenommen im Falle des § 76c Abs. 5 - für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Für einen Richter dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.Die Auslastung darf nach Absatz eins, nur - ausgenommen im Falle des Paragraph 76 c, Absatz 5, - für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Für einen Richter dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.
(4)Absatz 4,§ 76a Abs. 4 ist anzuwenden.Paragraph 76 a, Absatz 4, ist anzuwenden.
Anmerkung
Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter nicht anzuwenden
Dokumentnummer
NOR12114078
alte Dokumentnummer
N6199763084J