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§ 9a FLAG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 79/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9a heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 90/2007
§ 9a01.01.199931.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 79/1998
§ 9a01.01.199131.12.1992 BGBl. Nr. 367/1991 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 311/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 79/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 90/2007

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Mehrkindzuschlag ist abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (Paragraph 45, ASVG) für einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
  2. Absatz 2,Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12114292

alte Dokumentnummer

N6199811181O