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Art. 1 § 74 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
24.07.1998 bis 07.07.2000 — BGBl. I Nr. 101/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 7423.06.200430.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 160/2004
Art. 1 § 7408.08.200122.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
Art. 1 § 7408.07.200007.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 40/2000
Art. 1 § 7424.07.199807.07.2000 § → § BGBl. I Nr. 101/1998
Art. 1 § 7430.07.199323.07.1998 § → § BGBl. Nr. 502/1993
Art. 1 § 7401.07.199029.07.1993 BGBl. Nr. 408/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

24.07.1998BGBl. I Nr. 101/1998

Außerkrafttretensdatum

07.07.2000danach: BGBl. I Nr. 40/2000

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Urlaubsentschädigung

Paragraph 74, (1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgelts, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes endet durch:

  1. Ziffer eins
    Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers;
  2. Ziffer 2
    begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers;
  3. Ziffer 3
    Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn die Kündigungsfrist weniger als drei Monate beträgt;
  4. Ziffer 4
    Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn die Kündigungsfrist mindestens drei Monate beträgt und der Urlaub während der Kündigungsfrist nicht verbraucht werden konnte oder dem Dienstnehmer der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar war;
  5. Ziffer 5
    Zeitablauf und einvernehmliche Lösung, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist.
  6. Ziffer 6
    Kündigung seitens des Dienstnehmers ab dem zweiten Dienstjahr, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist.
Ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses der Dienstnehmer an der Dienstleistung verhindert, ohne daß der Anspruch auf das Entgelt zur Gänze fortbesteht, so ist bei Berechnung der Urlaubsentschädigung das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt bei Entfall der Dienstverhinderung zugestanden wäre.
  1. Absatz 2,Bei Kündigung seitens des Dienstgebers, begründetem vorzeitigen Austritt, Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers und einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß den Paragraphen 26 g, oder 105a ist der Berechnung der Entschädigung jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Dienstnehmer überwiegend zu leisten war.
  2. Absatz 3,Eine Entschädigung im Sinne des Absatz eins, gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes durch den Tod des Dienstnehmers endet.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV, BGBl. Nr. 408/1990

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12114314

Alte Dokumentnummer

N6199811397O