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Art. 1 § 80 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
24.07.1998 bis 15.01.2019 — BGBl. I Nr. 101/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 8016.01.201931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 8024.07.199815.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 101/1998
Art. 1 § 8019.07.198423.07.1998 BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

24.07.1998BGBl. I Nr. 101/1998

Außerkrafttretensdatum

15.01.2019danach: BGBl. I Nr. 16/2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Grundsätze der Gefahrenverhütung

Paragraph 80,

  1. Absatz eins,Unter Gefahrenverhütung sind sämtliche Regelungen und Maßnahmen zu verstehen, die zur Vermeidung oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen sind.
  2. Absatz 2,Dienstgeber haben bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Dienstnehmer sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Dienstnehmer folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Vermeidung von Risiken;
    2. Ziffer 2
      Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken;
    3. Ziffer 3
      Gefahrenbekämpfung an der Quelle;
    4. Ziffer 4
      Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
    5. Ziffer 5
      Berücksichtigung des Standes der Technik;
    6. Ziffer 6
      Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;
    7. Ziffer 7
      Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz;
    8. Ziffer 8
      Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz;
    9. Ziffer 9
      Erteilung geeigneter Anweisungen an die Dienstnehmer.

Schlagworte

Arbeitsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12114320

Alte Dokumentnummer

N6199811403O