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Art. 1 § 110 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
24.07.1998 bis 29.11.2010 — BGBl. I Nr. 101/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 11030.11.201031.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 93/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 11024.07.199829.11.2010 § → § BGBl. I Nr. 101/1998
Art. 1 § 11019.07.198423.07.1998 BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 110

Inkrafttretensdatum

24.07.1998BGBl. I Nr. 101/1998

Außerkrafttretensdatum

29.11.2010danach: BGBl. I Nr. 93/2010

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Kinderarbeit

Paragraph 110,

  1. Absatz eins,Kinder dürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, zu Arbeiten nicht herangezogen werden.
  2. Absatz 2,Als Kinderarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die entgeltliche und die, wenn auch nicht besonders entlohnte, regelmäßige Verwendung von Kindern zu Arbeiten jeglicher "Art". (3) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung von Kindern ausschließlich zum Zwecke des Unterrichts oder der Erziehung und die Beschäftigung eigener Kinder mit leichten, wenn auch regelmäßigen Leistungen von geringer Dauer im Haushalt. Eigene Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, dürfen mit leichten und vereinzelten Arbeiten in Betrieben, in denen ausschließlich Mitglieder der Familie des Betriebsinhabers beschäftigt sind, beschäftigt werden.
  3. Absatz 4,Die Beschäftigung Schulpflichtiger darf die Schulausbildung nicht beeinträchtigen.
  4. Absatz 5,Bei der Beschäftigung von Kindern im Sinne des Absatz 3, ist auf deren Gesundheit, Sicherheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen und jede Gefährdung der Sittlichkeit zu vermeiden. Kinder, die gemäß Absatz 3, beschäftigt werden dürfen, dürfen an Schultagen und an schulfreien Tagen nicht mehr als zwei Stunden in Anspruch genommen werden, wobei die Gesamtzahl der dem Schulunterricht und den leichten Arbeiten gewidmeten Stunden keinesfalls mehr als sieben Stunden betragen darf. Nach Schluß des Unterrichts und bei geteiltem Unterricht nach Schluß jeden Unterrichtsabschnittes ist ohne Anrechnung auf die für den Schulweg aufgewendete Zeit eine Stunde arbeitsfrei zu halten, es sei denn, daß es sich ausschließlich um eine Beschäftigung mit einem Botengang handelt. Eine Beschäftigung zwischen 19 Uhr und 6 Uhr ist nicht erlaubt.
  5. Absatz 6,Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige
    1. Ziffer eins
      bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder
    2. Ziffer 2
      bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.
  6. Absatz 6 a,Für Minderjährige (Absatz 6, Ziffer eins,), die die Schulpflicht beendet haben und
    1. Ziffer eins
      in einem Lehrverhältnis oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen eines Ferialpraktikums oder
    3. Ziffer 3
      im Rahmen eines Pflichtpraktikums
    beschäftigt werden, gelten die Bestimmungen für Jugendliche.
  7. Absatz 7,Als eigene Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder (Absatz 6,), die mit jenem, der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt leben und mit ihm bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Stiefkindern oder Wahlkindern stehen oder zu deren Vormund er bestellt ist. Alle übrigen Kinder gelten als fremde Kinder.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12114367

Alte Dokumentnummer

N6199811451O