Rechtstracker.at

§ 105 LLDG 1985

Fassungen
01.03.1998 bis 31.12.2011 — BGBl. I Nr. 47/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 105 heute01.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 10501.03.199831.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 47/1998
§ 10501.09.198528.02.1998 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

01.03.1998BGBl. I Nr. 47/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011danach: BGBl. I Nr. 140/2011

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Lehrer, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheit unterliegt. Hat die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde gemäß Paragraph 86, Absatz 5, von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Erstattung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so darf der Lehrer oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, dürfen deren rechtskräftige Entscheidungen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.

Schlagworte

Bescheid

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12114410

Alte Dokumentnummer

N6199811576U