Rechtstracker.at

§ 78 BDG 1979

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.1999 — BGBl. I Nr. 123/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7801.01.200231.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003
§ 7801.01.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 6/2000
§ 7801.01.199931.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
§ 7801.07.199731.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 7801.07.199130.06.1997 § → § BGBl. Nr. 277/1991
§ 7801.01.198530.06.1991 § → § BGBl. Nr. 550/1984
§ 7801.01.198031.12.1984 BGBl. Nr. 333/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 123/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999danach: BGBl. I Nr. 6/2000

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden

Paragraph 78, (1) Versieht der Beamte Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst, so kann die Dienstbehörde, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, das in den Paragraphen 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken.

  1. Absatz 2,Die Stundenzahl nach Absatz eins
    1. Ziffer eins
      erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt,
    2. Ziffer 2
      vermindert sich entsprechend, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder der Beamte
      1. Litera a
        eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach Paragraph 25, Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, oder
      2. Litera b
        eine Außerdienststellung oder
      3. Litera c
        eine Teilbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG
      in Anspruch nimmt.
    Anläßlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne der Ziffer eins und 2 ist das gemäß Absatz eins, in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
  2. Absatz 3,Dem Beamten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
  3. Absatz 4,Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
  4. Absatz 5,Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes in Stunden ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.

Schlagworte

Urlaub, Schichtdienst, Teilbeschäftigung

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12114439

alte Dokumentnummer

N6199811708O