Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Überstundenvergütung
§ 16. (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden, dieParagraph 16, (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden, die
gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,
eine Überstundenvergütung.
(2)Absatz 2,Die Überstundenvergütung umfaßt
im Falle des § 49 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,im Falle des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
im Falle des § 49 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 den Überstundenzuschlag.im Falle des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 den Überstundenzuschlag.
(3)Absatz 3,Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 15 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten.Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im Paragraph 15, Absatz 3, angeführten Zulage des Beamten.
(4)Absatz 4,Der Überstundenzuschlag beträgt
für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50% und
für Überstunden während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% der Grundvergütung.
(5)Absatz 5,Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 49 Abs. 3 BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Beamten nicht in Betracht kommt.Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im Paragraph 49, Absatz 3, BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Beamten nicht in Betracht kommt.
(6)Absatz 6,Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(7)Absatz 7,Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.
(8)Absatz 8,Die Abs. 1 bis 7 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinne des § 50c Abs. 3 BDG 1979, des § 23 Abs. 6 MSchG und des § 10 Abs. 9 EKUG mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der Beamte die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, so sind jene als Überstunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.Die Absatz eins bis 7 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 50 c, Absatz 3, BDG 1979, des Paragraph 23, Absatz 6, MSchG und des Paragraph 10, Absatz 9, EKUG mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der Beamte die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, so sind jene als Überstunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
Anmerkung
Art. IV der 24. GG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972;
ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988;
V: BGBl. Nr. 49/1976, 7/1977;
Schlagworte
Teilbeschäftigung
Dokumentnummer
NOR12114552
Alte Dokumentnummer
N6199811811O