Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 112dParagraph 112 d
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 112d. Solange es militärische Rücksichten erfordern, ist bei vom Bund gemieteten Wohnungen abweichend vom § 24a Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 als Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung der gemittelte Wert jener Hauptmietzinse heranzuziehen, die der Bund jeweils bei Neuvermietung von im Eigentum des Bundes stehenden Wohnungen erster und zweiter Qualität üblicherweise erhalten würde. Paragraph 112 d, Solange es militärische Rücksichten erfordern, ist bei vom Bund gemieteten Wohnungen abweichend vom Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, als Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung der gemittelte Wert jener Hauptmietzinse heranzuziehen, die der Bund jeweils bei Neuvermietung von im Eigentum des Bundes stehenden Wohnungen erster und zweiter Qualität üblicherweise erhalten würde.
Schlagworte
Naturalbezüge, Dienstwohnung, Naturalwohnung, Sachbezüge,
Sachleistungen, Mietzins
Dokumentnummer
NOR12114598
Alte Dokumentnummer
N6199811857O