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§ 113b GehG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.1998 — BGBl. I Nr. 123/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 113b heute29.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 113b08.01.201828.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 113b01.05.200407.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 176/2004
§ 113b01.09.199909.08.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002
§ 113b01.01.199931.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 113b01.01.199831.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
§ 113b01.07.199731.12.1997 § → § BGBl. I Nr. 110/1997
§ 113b01.06.199630.06.1997 BGBl. Nr. 375/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 123/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. I Nr. 127/1999

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Ruhegenußfähigkeit von Mehrleistungsanteilen bestimmter Zulagen und

Fixgehälter

Paragraph 113 b, (1) Diese Bestimmung gilt für Beamte, die vor dem 1. Juni 2001 mit Anspruch auf Ruhegenuß nach dem Pensionsgesetz 1965 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, für ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach und Angehörigen von Beamten, die vor dem 1. Juni 2001 im Dienststand verstorben sind, wenn der Bemessung ihres Pensionsanspruches (nicht jedoch bloß des Anspruches auf Nebengebührenzulage) ein Mehrleistungsanteil einer der folgenden Zulagen oder eines der folgenden Fixgehälter zugrunde liegt:

  1. Ziffer eins
    Funktionszulage nach Paragraph 30, Absatz 4,, Paragraph 74, Absatz 4, oder Paragraph 91, Absatz 4,,
  2. Ziffer 2
    Fixgehalt nach den Paragraphen 31, oder 87,
  3. Ziffer 3
    Verwendungszulage nach Paragraph 34, Absatz 4 und 5, Paragraph 92, Absatz 4 und 5, Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3, oder nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,
  4. Ziffer 4
    Dienstzulage nach den Paragraphen 44, oder 49a und für Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung die Dienstzulage nach Paragraph 105, Absatz 4, (für die Zeit ab dem 1. Juli 1997: nach Paragraph 105, Absatz 3,) oder nach Paragraph 82 c, Absatz 4, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,
  5. Ziffer 5
    Dienstzulage nach den Paragraphen 68 und 68 a des Richterdienstgesetzes.
  1. Absatz 2,Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 sind bei den im Absatz eins, angeführten Personen der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 die im Verhältnis 85,5 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Absatz eins, angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zugrunde zu legen.
  2. Absatz 3,Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 sind bei den im Absatz eins, angeführten Personen der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 zugrunde zu legen:
    1. Ziffer eins
      die im Verhältnis 83 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Absatz eins, angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte vor Ablauf des 31. Mai 1997,
    2. Ziffer 2
      die im Verhältnis 85,92 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Absatz eins, angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 1997 bis zum Ablauf des 31. Mai 1998,
    3. Ziffer 3
      die im Verhältnis 89,06 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Absatz eins, angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum Ablauf des 31. Mai 1999,
    4. Ziffer 4
      die im Verhältnis 92,43 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Absatz eins, angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum Ablauf des 31. Mai 2000,
    5. Ziffer 5
      die im Verhältnis 96,06 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Absatz eins, angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 2000 bis zum Ablauf des 31. Mai 2001
    aus dem Dienststand ausgeschieden ist.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12114605

Alte Dokumentnummer

N6199811864O