Rechtstracker.at

§ 29 PG 1965

Fassungen
01.07.1998 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 123/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute01.01.2003 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 2901.07.199831.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
§ 2901.03.198530.06.1998 § → § BGBl. Nr. 426/1985
§ 2901.01.196628.02.1985 BGBl. Nr. 340/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. I Nr. 123/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 119/2002

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Vorschuß und Geldaushilfe

Paragraph 29, (1) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auf Antrag ein Vorschuß bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

  1. Absatz 2,Der Vorschuß ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschußempfängers billige Rücksicht zu nehmen. Der Vorschuß kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem Vorschußempfänger selbst zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
  2. Absatz 3,Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
  3. Absatz 4,Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
  4. Absatz 5,Zur Gewährung eines Vorschusses, der die Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges übersteigt oder der binnen einem Zeitraum von mehr als vier Jahren zurückgezahlt werden soll, ist die Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen erforderlich. Das gleiche gilt für die Gewährung einer Geldaushilfe, die für sich allein oder zusammen mit den im selben Kalenderjahr gewährten Geldaushilfen die Hälfte des für Beamte des Dienststandes vorgesehenen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf übersteigt.

Schlagworte

Hinterbliebene, Ruhegenuß, Ruhebezug, Witwe, Waise, frühere Ehefrau, Erlöschen, Valorisierung

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12114628

alte Dokumentnummer

N6199811890O