Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29hParagraph 29 h
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
§ 29h. (1) Der Vertragsbedienstete, derParagraph 29 h, (1) Der Vertragsbedienstete, der
Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 29g nicht anzuwenden.ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist Paragraph 29 g, nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Auf die Zeit der Außerdienststellung nach Abs. 1 sind § 13 Abs. 9a erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 und § 29c Abs. 1 anzuwenden.Auf die Zeit der Außerdienststellung nach Absatz eins, sind Paragraph 13, Absatz 9 a, erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 und Paragraph 29 c, Absatz eins, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 sind abweichend vom § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.Die Absatz eins und 2 sind abweichend vom Paragraph eins, auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12114659
alte Dokumentnummer
N6199811922O