Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52bParagraph 52 b
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit
§ 52b. (1) Auf Antrag des Vertragsassistenten ist eine Verlängerung seines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit zulässig.Paragraph 52 b, (1) Auf Antrag des Vertragsassistenten ist eine Verlängerung seines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit zulässig.
Voraussetzungen dafür sind:
die Erfüllung der Bedingungen des § 52a Abs. 2;die Erfüllung der Bedingungen des Paragraph 52 a, Absatz 2,;
die Feststellung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, daß der Antragsteller die für eine unbefristete Verwendung in der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderlichen Leistungsnachweise in
der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung bzw. Erschließung der Künste),
im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie
bei der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität (Hochschule) verbundenen Verwaltungstätigkeit
im erforderlichen Ausmaß erbracht hat.
(2)Absatz 2,§ 178 Abs. 2 und 3 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Abs. 1 genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden.Paragraph 178, Absatz 2 und 3 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Absatz eins, genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Eine Verlängerung gemäß Abs. 1 ist frühestens nach einer insgesamt sechsjährigen Dienstzeit als Vertragsassistent, hievon mindestens vier Jahre nach Erfüllung der Erfordernisse des § 52a Abs. 2 Z 2 lit. a oder b zulässig.Eine Verlängerung gemäß Absatz eins, ist frühestens nach einer insgesamt sechsjährigen Dienstzeit als Vertragsassistent, hievon mindestens vier Jahre nach Erfüllung der Erfordernisse des Paragraph 52 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, oder b zulässig.
Dokumentnummer
NOR12114668
alte Dokumentnummer
N6199811931O