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§ 46 PVG

Fassungen
01.09.1998 bis 23.07.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46 heute15.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 76/2004
§ 4614.08.200204.08.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2003
§ 4601.09.199823.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999
§ 4601.05.199631.08.1998 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 4609.08.199530.04.1996 BGBl. Nr. 522/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Beachte

Tritt mit Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt

der Kundmachung dieses Gesetzes bestehenden Organe der

Personalvertretung außer Kraft vergleiche Paragraph 45, Absatz 18, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

127 aus 1999,).

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 46, (1) Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die bis zum Ablauf des 30. April 1996 beim bisherigen Bundesministerium für Jugend und Familie eingerichtet sind, erstreckt sich bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode auf diejenigen Bediensteten, die vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie übernommen wurden. Sie haben ihren Sitz beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie.

  1. Absatz 2,Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die bis zum Ablauf des 30. April 1996 beim bisherigen Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie im Bereich des Fernmeldezentralbüros, der nachgeordneten Fernmeldebüros und des Frequenz- und Zulassungsbüros eingerichtet sind, erstreckt sich bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode auf diejenigen Bediensteten, die vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst übernommen wurden. Die beim bisherigen Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eingerichteten Personalvertretungsorgane haben ihren Sitz beim Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.
  2. Absatz 3,Die an Dienststellen des Bundes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Personalvertretungsorgane für die Bediensteten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung haben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nach diesem Bundesgesetz weiterhin auszuüben. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich nach diesem Bundesgesetz.

Schlagworte

Frequenzbüro

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR12114683

alte Dokumentnummer

N6199811947O