Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Mitverwendung an einer Schule im Ausland
§ 11. (1) Wird der Lehrer mit einem Teil seiner Lehrverpflichtung an einer Schule im Ausland verwendet, sind die Unterrichtsstunden an der Schule im Ausland auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.Paragraph 11, (1) Wird der Lehrer mit einem Teil seiner Lehrverpflichtung an einer Schule im Ausland verwendet, sind die Unterrichtsstunden an der Schule im Ausland auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
(2)Absatz 2,Diese Unterrichtsstunden sind dabei mit jener Zahl von Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen, die sich
ausgehend vom entsprechenden österreichischen Unterrichtsgegenstand (§ 2 Abs. 1) undausgehend vom entsprechenden österreichischen Unterrichtsgegenstand (Paragraph 2, Absatz eins,) und
unter Berücksichtigung einer abweichenden Dauer der Unterrichtsstunde und der jährlichen Unterrichtszeit ergibt.
(3)Absatz 3,Besteht kein entsprechender österreichischer Unterrichtsgegenstand, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jene Zahl von Werteinheiten im Einzelfall festzulegen, die der Anrechnung zugrunde zu legen ist. Maßgebend hiefür ist die zeitliche Belastung des Lehrers mit dem ausländischen Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur zeitlichen Belastung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen.Besteht kein entsprechender österreichischer Unterrichtsgegenstand, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jene Zahl von Werteinheiten im Einzelfall festzulegen, die der Anrechnung zugrunde zu legen ist. Maßgebend hiefür ist die zeitliche Belastung des Lehrers mit dem ausländischen Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur zeitlichen Belastung mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Unterrichtsgegenständen.
(4)Absatz 4,Eine Verwendung nach Abs. 1 darf nur unterrichtliche Tätigkeiten umfassen und ist nur an Schulen in grenznahen Orten zulässig. Sie darf nicht so gestaltet sein, daß der LehrerEine Verwendung nach Absatz eins, darf nur unterrichtliche Tätigkeiten umfassen und ist nur an Schulen in grenznahen Orten zulässig. Sie darf nicht so gestaltet sein, daß der Lehrer
im Ausland wohnen muß oder
an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben an der inländischen Schule beeinträchtigt wird.
(5)Absatz 5,Eine solche Verwendung bedarf
eines Auftrages des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und
der Zustimmung des ausländischen Schulerhalters und des Lehrers.
(6)Absatz 6,Erhält der Lehrer für oder im Zusammenhang mit seiner Verwendung nach Abs. 1 Zuwendungen von dritter Seite, hat er diese dem Bund abzuführen.Erhält der Lehrer für oder im Zusammenhang mit seiner Verwendung nach Absatz eins, Zuwendungen von dritter Seite, hat er diese dem Bund abzuführen.
Dokumentnummer
NOR12114705
alte Dokumentnummer
N6199811969O