Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 138/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Maßnahmen, die aus sozialen Gründen getroffen werden können
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die ausgegliederte Einrichtung kann nach § 2 karenzierten Beamten aus sozialen Gründen monatlich wiederkehrende Geldleistungen zahlen, deren Höhe in einer Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 1 Z 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, oder gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen zu regeln ist. Von solchen Geldleistungen ist von der ausgegliederten Einrichtung kein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes an den Bund zu leisten. Solche Geldleistungen gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.Die ausgegliederte Einrichtung kann nach Paragraph 2, karenzierten Beamten aus sozialen Gründen monatlich wiederkehrende Geldleistungen zahlen, deren Höhe in einer Betriebsvereinbarung nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, oder gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen zu regeln ist. Von solchen Geldleistungen ist von der ausgegliederten Einrichtung kein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes an den Bund zu leisten. Solche Geldleistungen gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400. (2)Absatz 2,In einer Betriebsvereinbarung nach Abs. 1 kann weiters geregelt werden, daß die ausgegliederte Einrichtung aus sozialen GründenIn einer Betriebsvereinbarung nach Absatz eins, kann weiters geregelt werden, daß die ausgegliederte Einrichtung aus sozialen Gründen
ganz oder teilweise auf die Pensionsbeiträge der nach § 2 karenzierten Beamten verzichten undganz oder teilweise auf die Pensionsbeiträge der nach Paragraph 2, karenzierten Beamten verzichten und
nach § 2 karenzierten Beamten, die eine Aufrechterhaltung der Krankenversicherung nach § 7 Abs. 2 Z 3 B-KUVG in Anspruch nehmen, die dem Dienstnehmerbeitrag in der Krankenversicherung entsprechenden Beitragsteile ganz oder teilweise ersetzen kann.nach Paragraph 2, karenzierten Beamten, die eine Aufrechterhaltung der Krankenversicherung nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, B-KUVG in Anspruch nehmen, die dem Dienstnehmerbeitrag in der Krankenversicherung entsprechenden Beitragsteile ganz oder teilweise ersetzen kann.
Pensionsbeiträge, auf die verzichtet wurde, gelten bei der Anwendung bundesgesetzlicher Regelungen über die Bemessung von Ruhe(Versorgungs)genüssen als geleistet.
(3)Absatz 3,Hält der karenzierte Beamte die Verpflichtung zur Nichtausübung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung nach § 2 Abs. 1 Z 3 nicht ein, ruht ein allfälliger Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach Abs. 1 gegenüber der ausgegliederten Einrichtung auf die Dauer der erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung. Ein Anspruch auf Nachzahlung der wiederkehrenden Geldleistungen nach Beendigung der erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung besteht nicht.Hält der karenzierte Beamte die Verpflichtung zur Nichtausübung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, nicht ein, ruht ein allfälliger Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach Absatz eins, gegenüber der ausgegliederten Einrichtung auf die Dauer der erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung. Ein Anspruch auf Nachzahlung der wiederkehrenden Geldleistungen nach Beendigung der erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung besteht nicht.
(4)Absatz 4,Der Bund haftet jedem nach § 2 karenzierten Beamten für die Befriedigung seiner nach den Abs. 1 und 2 gegen die ausgegliederte Einrichtung erwachsenden Forderungen wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB).Der Bund haftet jedem nach Paragraph 2, karenzierten Beamten für die Befriedigung seiner nach den Absatz eins und 2 gegen die ausgegliederte Einrichtung erwachsenden Forderungen wie ein Ausfallbürge (Paragraph 1356, ABGB).
(5)Absatz 5,Leistungen nach den Abs. 1 und 2 begründen keine Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der gesetzlichen Sozialversicherung.Leistungen nach den Absatz eins und 2 begründen keine Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Schlagworte
BGBl. Nr. 400/1988, Ruhegenuß, Versorgungsgenuß
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2011
Dokumentnummer
NOR12114745
alte Dokumentnummer
N6199812012O