Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/1998Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7Artikel eins, Paragraph 7
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse zugelassen werden.Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im Paragraph 6, vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach erfolgreichem Besuch der im Paragraph 6, vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse zugelassen werden.
(2)Absatz 2,Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.
(3)Absatz 3,Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2016
Dokumentnummer
NOR12114891
Alte Dokumentnummer
N6199812533U