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Art. 1 § 7 LFBAG

Fassungen
24.07.1998 bis 31.07.2013 — BGBl. I Nr. 102/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 701.08.201318.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 157/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024
Art. 1 § 724.07.199831.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 102/1998
Art. 1 § 713.06.199023.07.1998 BGBl. Nr. 298/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

24.07.1998BGBl. I Nr. 102/1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013danach: BGBl. I Nr. 157/2013

Abkürzung

LFBAG

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im Paragraph 6, vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach erfolgreichem Besuch der im Paragraph 6, vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse zugelassen werden.
  2. Absatz 2,Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.
  3. Absatz 3,Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2016

Gesetzesnummer

10008710

Dokumentnummer

NOR12114891

Alte Dokumentnummer

N6199812533U