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Art. 1 § 13 LFBAG

Fassungen
24.07.1998 bis 31.07.2013 — BGBl. I Nr. 102/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1301.08.201318.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 157/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024
Art. 1 § 1324.07.199831.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 102/1998
Art. 1 § 1313.06.199023.07.1998 BGBl. Nr. 298/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

24.07.1998BGBl. I Nr. 102/1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013danach: BGBl. I Nr. 157/2013

Abkürzung

LFBAG

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

ABSCHNITT 5

Ausnahmebestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Landesregierung kann nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung die für die Zulassung zu einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Prüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen.
  2. Absatz 2,Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einen Prüfungswerber (Nachsichtswerber) zur Facharbeiterprüfung zuzulassen, wenn dieser das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, daß er auf eine andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, beispielsweise durch eine entsprechend lange praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges erworben hat. Nähere Bestimmungen sind durch die Ausführungsgesetzgebung zu treffen.
  3. Absatz 3,Der Nachsichtswerber für die Meisterprüfung muß eine mindestens siebenjährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges für die Meisterprüfung nachweisen.

Schlagworte

Lehrlingsausbildungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2016

Gesetzesnummer

10008710

Dokumentnummer

NOR12114893

Alte Dokumentnummer

N6199812534U