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Art. 1 § 15 EFZG

Fassungen
01.01.2000 bis 22.12.2018 — BGBl. I Nr. 112/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1501.01.200022.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 112/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
Art. 1 § 1501.07.199831.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 112/1998
Art. 1 § 1501.09.197430.06.1998 BGBl. Nr. 399/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entgeltfortzahlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 112/1998

Außerkrafttretensdatum

22.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

EFZG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Erstattungsfonds des Hauptverbandes

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Beim Hauptverband ist ein Erstattungsfonds zu errichten, der eine ausgeglichene Gebarung der bei den Krankenversicherungsträgern errichteten Erstattungsfonds (Paragraph 14,) zu gewährleisten hat. Das Vermögen des Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Paragraph 14, Absatz 2, ist entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Hauptverband hat hinsichtlich des Erstattungsfonds für jedes Geschäftsjahr (Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz) einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Mittel des Erstattungsfonds werden aufgebracht:
    1. Ziffer eins
      durch die von den Krankenversicherungsträgern gemäß Paragraph 14, Absatz eins, abzuführenden Überschüsse der Erstattungsfonds;
    2. Ziffer 2
      durch sonstige Einnahmen.
  4. Absatz 4,Der Hauptverband hat die zur Deckung der bei den Erstattungsfonds der einzelnen Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Gebarungsabgänge und zur Auffüllung der Rücklage (Paragraph 14, Absatz eins,) notwendigen Beträge aus dem bei ihm errichteten Erstattungsfonds zu überweisen (Erstattungsausgleich). Auf diese Beträge kann der Hauptverband über begründeten Antrag des Krankenversicherungsträgers Vorschüsse im erforderlichen Ausmaß gewähren.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/1998

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Gesetzesnummer

10008308

Dokumentnummer

NOR12114943

Alte Dokumentnummer

N6199812581U