Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Bildung der Sprengelwahlkommissionen
§ 9. (1) Die Sprengelwahlkommissionen für die Betriebswahlsprengel und den Allgemeinen Wahlsprengel sind vom Vorstand der Arbeiterkammer zu bestellen. Jede Sprengelwahlkommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Jede im Vorstand vertretene wahlwerbende Gruppe hat das Recht, ein Mitglied der Sprengelwahlkommission vorzuschlagen. Der Vorstand hat diesen Vorschlag zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Anzahl der Kommissionsmitglieder ist auf das Vorschlagsrecht der im Vorstand vertretenen wahlwerbenden Gruppen sowie auf die voraussichtliche Anzahl der Wahlberechtigten in den Wahlsprengeln Bedacht zu nehmen.Paragraph 9, (1) Die Sprengelwahlkommissionen für die Betriebswahlsprengel und den Allgemeinen Wahlsprengel sind vom Vorstand der Arbeiterkammer zu bestellen. Jede Sprengelwahlkommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Jede im Vorstand vertretene wahlwerbende Gruppe hat das Recht, ein Mitglied der Sprengelwahlkommission vorzuschlagen. Der Vorstand hat diesen Vorschlag zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Anzahl der Kommissionsmitglieder ist auf das Vorschlagsrecht der im Vorstand vertretenen wahlwerbenden Gruppen sowie auf die voraussichtliche Anzahl der Wahlberechtigten in den Wahlsprengeln Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl und zur Sicherstellung der Arbeits- und Beschlußfähigkeit der Sprengelwahlkommissionen notwendig ist, können Ersatzmitglieder bestellt werden. Für ihre Bestellung gilt Abs. 1 erster, dritter und vierter Satz.Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl und zur Sicherstellung der Arbeits- und Beschlußfähigkeit der Sprengelwahlkommissionen notwendig ist, können Ersatzmitglieder bestellt werden. Für ihre Bestellung gilt Absatz eins, erster, dritter und vierter Satz.
(3)Absatz 3,Der Vorstand der Arbeiterkammer hat die Vorsitzenden sowie die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag zu bestellen. Für den Vorsitzenden ist zugleich aus den weiteren Mitgliedern mindestens ein Stellvertreter zu bestellen; bei Bestellung mehrerer Stellvertreter ist gleichzeitig die Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis festzulegen.
(4)Absatz 4,Die im Vorstand vertretenen wahlwerbenden Gruppen haben ihre Vorschläge bis spätestens zu Beginn der Sitzung des Vorstands, in der die Bestellung der Sprengelwahlkommissionen behandelt wird, zu erstatten.
Schlagworte
Arbeitsfähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2008
Dokumentnummer
NOR12115016
Alte Dokumentnummer
N6199812639O