Rechtstracker.at

§ 19 AKWO

Fassungen
25.09.1998 bis 31.07.2008 — BGBl. II Nr. 340/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.08.2008 § → § BGBl. II Nr. 280/2008
§ 1925.09.199831.07.2008 BGBl. II Nr. 340/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

25.09.1998BGBl. II Nr. 340/1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2008danach: BGBl. II Nr. 280/2008

Abkürzung

AKWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Wahlberechtigung

Paragraph 19, (1) Wahlberechtigt sind nach Maßgabe des Absatz 2, ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle am Stichtag kammerzugehörigen Arbeitnehmer (Paragraph 10, AKG).

  1. Absatz 2,Kammerzugehörige, die in zwei oder mehreren Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissen stehen, sind nur einmal, und zwar auf Grund jenes Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses wahlberechtigt, in dem sie überwiegend beschäftigt sind. Als in Beschäftigung stehend sind insbesondere auch Personen anzusehen, die im Bundesheer Präsenzdienst- oder Ausbildungsdienst leisten oder die Zivildienst leisten und deren Arbeitsverhältnis nicht gelöst ist; ebenso Arbeitnehmer, die sich auf Karenzurlaub befinden, sowie Arbeitnehmer, die sich nach dem Berufsausbildungsgesetz oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften in Berufsausbildung befinden.
  2. Absatz 3,Ergeben sich im Wahlverfahren Zweifel über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so gilt als wahlberechtigt auch derjenige, von dem im Monat des Stichtages die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde oder dem sie vorgeschrieben wurde.

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2008

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR12115026

Alte Dokumentnummer

N6199812649O