Rechtstracker.at

§ 21 AKWO

Fassungen
25.09.1998 bis 31.07.2008 — BGBl. II Nr. 340/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute01.08.2008 § → § BGBl. II Nr. 280/2008
§ 2125.09.199831.07.2008 BGBl. II Nr. 340/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

25.09.1998BGBl. II Nr. 340/1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2008danach: BGBl. II Nr. 280/2008

Abkürzung

AKWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Erfassung der sonstigen Wahlberechtigten

Paragraph 21, (1) Bei der Erfassung der sonstigen Wahlberechtigten zum Stichtag, das sind

  1. Ziffer eins
    Arbeitslose im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AKG,
  2. Ziffer 2
    nicht umlagepflichtige Arbeitnehmer nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, AKG,
  3. Ziffer 3
    kammerzugehörige Karenzurlauber nach dem Mutterschutzgesetz 1979 und dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz,
  4. Ziffer 4
    kammerzugehörige Arbeitnehmer, die Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten,
  5. Ziffer 5
    kammerzugehörige geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, soweit sie nicht nach Paragraph 20, erfaßt werden,
  6. Ziffer 6
    kammerzugehörige Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis karenziert ist, soweit sie nicht nach Paragraph 20, erfaßt werden,
haben das Arbeitsmarktservice und die Sozialversicherungsträger mitzuwirken.
  1. Absatz 2,Das Arbeitsmarktservice hat auf Antrag der Arbeiterkammer unverzüglich folgende Daten der Arbeitslosen zu übermitteln: Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer und Wohnanschrift. Ausgenommen sind die Daten jener Arbeitslosen, die nach den Unterlagen des Arbeitsmarktservice offensichtlich nicht kammerzugehörig sind.
  2. Absatz 3,Bezüglich der sonstigen Wahlberechtigten nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 haben die Sozialversicherungsträger folgende nach den Versicherungsunterlagen vorhandenen Daten der versicherten Arbeitnehmer, sofern diese nicht schon gemäß Paragraph 20, erfaßt sind, zu übermitteln: Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift, Name und Anschrift des Arbeitgebers, Dienstgeberkontonummer und Wirtschaftsklassenzuordnung des Arbeitgebers sowie die Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter). Ausgenommen sind die Daten jener versicherten Arbeitnehmer, die nach den Versicherungsunterlagen nicht als umlagepflichtig geführt werden und die offensichtlich von der Kammerzugehörigkeit ausgenommen sind.
  3. Absatz 4,Das Wahlbüro hat die gemäß Absatz 2 und 3 bekanntgegebenen Personen, sofern deren Wohnanschrift mitgeteilt worden ist, schriftlich über die Voraussetzungen der Wahlberechtigung, insbesondere die Notwendigkeit der Aufnahme in die Wählerliste, spätestens eine Woche vor Auflage der Wählerliste zu informieren und einzuladen, die ihre Wahlberechtigung begründenden Umstände und die zur Wählererfassung notwendigen Daten bis spätestens am letzten Tag vor Auflage der Wählerliste bekanntzugeben. Die Information hat diese Frist datumsmäßig zu bezeichnen und weiters die Grundzüge des Einspruchsverfahrens zu enthalten. Die Information und Einladung an andere Personen, deren Wohnanschriften nicht übermittelt worden sind, bzw. die in den Unterlagen des Arbeitsmarktservice oder der Sozialversicherungsträger nicht aufscheinen, aber die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung erfüllen, hat auf andere geeignete Weise, wie zum Beispiel durch öffentliche Kundmachung, zu erfolgen.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2008

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR12115028

Alte Dokumentnummer

N6199812651O