(3)Absatz 3,Bezüglich der sonstigen Wahlberechtigten nach Abs. 1 Z 2 bis 6 haben die Sozialversicherungsträger folgende nach den Versicherungsunterlagen vorhandenen Daten der versicherten Arbeitnehmer, sofern diese nicht schon gemäß § 20 erfaßt sind, zu übermitteln: Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift, Name und Anschrift des Arbeitgebers, Dienstgeberkontonummer und Wirtschaftsklassenzuordnung des Arbeitgebers sowie die Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter). Ausgenommen sind die Daten jener versicherten Arbeitnehmer, die nach den Versicherungsunterlagen nicht als umlagepflichtig geführt werden und die offensichtlich von der Kammerzugehörigkeit ausgenommen sind.Bezüglich der sonstigen Wahlberechtigten nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 haben die Sozialversicherungsträger folgende nach den Versicherungsunterlagen vorhandenen Daten der versicherten Arbeitnehmer, sofern diese nicht schon gemäß Paragraph 20, erfaßt sind, zu übermitteln: Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift, Name und Anschrift des Arbeitgebers, Dienstgeberkontonummer und Wirtschaftsklassenzuordnung des Arbeitgebers sowie die Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter). Ausgenommen sind die Daten jener versicherten Arbeitnehmer, die nach den Versicherungsunterlagen nicht als umlagepflichtig geführt werden und die offensichtlich von der Kammerzugehörigkeit ausgenommen sind.